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Satzung des GSC Salzgitter

§1   NAME, SITZ UND ZWECK

  1. Der am 12.10.1985 in Salzgitter gegründete Sportverein führt den Namen „Geländesport-Club- Salzgitter e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 140241 eingetragen.

  2. Der Verein will dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) beitreten.

  3. Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der

    Abgabenordnung.

  4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Motorrad – Geländesports und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.

  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit

    auf dem Gebiet des Sports.

  7. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  9. Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft. §2

  10. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  11. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  12. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung zu nennen.

  13. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

  14. Alle Mitglieder des GSC Salzgitter e.V. sind angehalten die Mitgliedschaft im Deutschen Motorsport Verband e.V. ( DMV) zu erwerben. Besonders gilt dies für die jeweils amtierenden Mitglieder des Club-Vorstandes, da diese über die DMV Mitgliedschaft versicherungstechnisch abgesichert sind.

  15. Geschäftsstelle: Geländesportclub Salzgitter e. V. Postfach 10 03 50, 38203 Salzgitter

        Internet: www.gsc-salzgitter.de •  E-Mail: office@gsc-salzgitter.de

        Bankverbindung : Braunschweigische Landessparkasse IBAN:DE44 2505 0000 0003 3367 81  BIC:NOLADE2HXXX

§3  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per E-Mail an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt kann zum Schluss eines Kalendervierteljahres nach vorheriger Kündigung mittels ein- geschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen.
    Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    2. b)  wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als zwei Monaten trotz Mahnung,

    3. c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

    4. d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen.

  4. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens bestehen.

  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

  7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht
     

§4  MAßREGELUNGEN

 

      Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger               Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a)  Verweise

  2. b)  angemessene Sach- oder Arbeitsleistung

  3. c)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
     

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§5 BEITRÄGE

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.

    Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen am Kapital des Vereins.

    §6
    STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT / RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Vereins zum vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahres an zu.

  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  5. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

  6. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

  7. Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den DMV innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen

  9. Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen vorbildlich verhalten

     

§7 VEREINSORGANE

a) Die Mitgliederversammlung,

b) Der Vorstand
c)  Die Verwaltungsrevisoren

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

      Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Benachrichtigung.                      Zwischen dem Tage der Benachrichtigung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mind.14 Tagen liegen.

     Mit der Benachrichtigung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung

     Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. a)  Bericht des Vorstandes,

  2. b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

  3. c)  Entlastung des Vorstandes,

  4. d)  Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

  5. e)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

  6. f)  Festsetzung der Mitgliedesbeiträge und außerordentlichen Beiträge,

  7. g)  Verschiedenes

 Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme  des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder 

Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des              Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der  Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten       Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung   bekannt gegeben werden. Da der Verein sich dem DMV anschließen möchte, ist und diese Satzung ein Bestandteil der Voraussetzung zur   Anerkennung als DMV- Club ist, kann diese Satzung in den § 1- § 3 nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte                  Satzungsänderungen sind daher rechtzeitig der DMV-Hauptgeschäftsstelle

   Anträge können gestellt werden:

  1. a)  von den Mitgliedern,

  2. b)  vom Vorstand.

  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mind. 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. a)  der Vorstand beschließt

    2. b)  ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim

      Vorsitzenden beantragt hat.
       

​§9 VORSTAND
 

  1. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:

    1. der Vorsitzende

    2. der stellvertretende Vorsitzende

    3. der Schatzmeister

    Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. a)  dem Vorstand nach Abs.1

    2. b)  dem Sportleiter

    3. c)  dem Schriftführer

    4. d)  dem Jugendwart

    5. e)  einem oder mehreren Beisitzern

    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, für die Wählbarkeit ist eine Vollendung des 18.Lebensjahres erforderlich.
    Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Bei

        Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Aufgaben des Vorstandes sind weiter:

    1. a)  die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    2. b)  die Bewilligung von Ausgaben,

    3. c)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  2. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

    § 10 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 WAHLEN

       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,   gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 12 VERWALTUNGSREVISOREN

Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.

§ 13 KOMMISIONEN

  1. Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen.
    Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht erstatten hat.

  2. Zur Förderung der Jugendarbeit wird im Verein eine Jugendgruppe gebildet, deren Tätigkeit sich nach der Jugendordnung der Motorsportjugend im DMV richtet. Der Sportwart / Jugendwart ist für die Jugendgruppe verantwortlich und muss Mitglied des Vorstandes sein​

    §14 RECHNUNGSWESEN

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der

Hauptversammlung auszulegen.

§15 SCHIEDSGERICHTBARKEIT

  1. Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.

  2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

  3. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung; die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

4. Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

c) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Salzgitter, die es für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

Die vorstehende Satzung wurde durch die Hauptversammlung anerkannt und beschlossen.

Ort der Versammlung : 38239 Salzgitter Watenstedt ..........................................................................................................................

Datum der Versammlung : 07.April 2007 ......................................................................................................................

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