
Satzung des GSC Salzgitter
Satzung des Geländesportclub (GSC) Salzgitter e.V. im ADAC
(Stand 1.4.2025)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 12.10.1985 in Salzgitter gegründete Ortsclub führt den Namen:
„Geländesportclub (GSC) Salzgitter e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Salzgitter und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
I. Der Ortsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung zur Förderung des Sportes, insbesondere des Offroadsports, und
die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens.
II. Der Ortsclub verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
1. Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,
2. Betreiben einer Jugendgruppe,
3. Organisation von Motorsportveranstaltungen,
4. Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Zweiradsport sowie
5. Unterstützung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit.
III. Der Ortsclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
1IV. Mittel des Ortsclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsclubs.
V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied
werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Auf Antrag
kann ein ordentliches Mitglied eine passive Mitgliedschaft führen. Passive Mitglieder
haben die Rechte und Pflichten gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind
außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß
dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als
Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt
werde. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer
Mitgliederversammlung.
I. II.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in
Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5 Beiträge
Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die
Mitgliederversammlung keine eine Beitragsordnung beschließen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder
Ausschluss.
II. Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform für den Schluss eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erfolgen.
III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen
werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die
Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich
oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
IV. Wenn es im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch
Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu
nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung
abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der
Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung sowie
b) der Vorstand.
I. II.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den
Vorstand des Ortsclubs jährlich einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform mindestens
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
31. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
2. Genehmigung des Protokolls,
3. Bericht des Vorstandes,
4. Bericht der Rechnungsprüfer,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahlen,
7. Voranschlag für das Geschäftsjahr sowie
8. Anträge mit Inhaltsangabe
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche sowie passive Mitglied
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind
teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und
passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr
Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen
und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleich-
heit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
bei Beschlüssen über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie der
4. Auflösung des Ortsclubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in
Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind
zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder
Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Ortsclubs vom Vorstand einzuberufen:
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§ 11 Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende sowie
3. der Schatzmeister.
II. Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich:
4. den Schriftführer,
5. den Sportleiter,
6. den Jugendwart sowie
7. weitere Beisitzer nach Bedarf.
III. Je zwei Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 vertreten den Ortsclub gemeinsam.
IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen
Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder
teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten
Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder
dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des
Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
V. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubsatzung.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung.
VII. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber
dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der
Anspruchsteller.
VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des
Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur
Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse
des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Es besteht die
Möglichkeit eine Trainingspauschale oder sonstige einkommenssteuerbefreite
Zahlungen zu leisten, wenn das Mitglied Leistungen für den Ortsclub erbringt, die
rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und der Gemeinnützigkeit des Ortsclubs
nicht entgegensteht.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor
der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie
werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei
Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das verbleibende Vermögen an die ADAC Luftrettungs gGmbH zur Erfüllung
gemeinnütziger Zwecke.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
Salzgitter.