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Satzung des GSC Salzgitter

Satzung des Geländesportclub (GSC) Salzgitter e.V. im ADAC

(Stand 1.4.2025)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 12.10.1985 in Salzgitter gegründete Ortsclub führt den Namen:

„Geländesportclub (GSC) Salzgitter e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Salzgitter und

ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

I. Der Ortsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

der Abgabenordnung zur Förderung des Sportes, insbesondere des Offroadsports, und

die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens.

II. Der Ortsclub verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

1. Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,

2. Betreiben einer Jugendgruppe,

3. Organisation von Motorsportveranstaltungen,

4. Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Zweiradsport sowie

5. Unterstützung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit.

III. Der Ortsclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

1IV. Mittel des Ortsclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsclubs.

V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied

werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Auf Antrag

kann ein ordentliches Mitglied eine passive Mitgliedschaft führen. Passive Mitglieder

haben die Rechte und Pflichten gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind

außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß

dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere

Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

Rechte wie ordentliche Mitglieder.

IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als

Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines

Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt

werde. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer

Mitgliederversammlung.

I. II. 

 

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben

werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in

Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet

die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch

eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 

§ 5 Beiträge

Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene

Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die

Mitgliederversammlung keine eine Beitragsordnung beschließen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder

Ausschluss.

II. Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform für den Schluss eines

Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erfolgen.

III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen

werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die

Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich

oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch

entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der

Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht

rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

IV. Wenn es im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch

Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu

nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung

zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem

Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den

Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung

an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die

Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die

Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung

abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der

Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der

Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die

Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,

dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Ortsclubs sind:

a) die Mitgliederversammlung sowie

b) der Vorstand.

I. II. 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den

Vorstand des Ortsclubs jährlich einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform mindestens

2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der

Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

31. Feststellung der Beschlussfähigkeit,

2. Genehmigung des Protokolls,

3. Bericht des Vorstandes,

4. Bericht der Rechnungsprüfer,

5. Entlastung des Vorstandes,

6. Wahlen,

7. Voranschlag für das Geschäftsjahr sowie

8. Anträge mit Inhaltsangabe

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche sowie passive Mitglied

eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind

teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und

passives) Wahlrecht.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache

Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr

Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden

wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen

und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleich-

heit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich

bei Beschlüssen über:

1. Satzungsänderungen,

2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie der

4. Auflösung des Ortsclubs.

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit

einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch

Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied

gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in

Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind

zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder

Satzungsänderung gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine

Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen

müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des

Ortsclubs vom Vorstand einzuberufen:

4

§ 11 Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der/die Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende sowie

3. der Schatzmeister.

II. Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich:

4. den Schriftführer,

5. den Sportleiter,

6. den Jugendwart sowie

7. weitere Beisitzer nach Bedarf.

III. Je zwei Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 vertreten den Ortsclub gemeinsam.

IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über

die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu

unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder

anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der

erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller

Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen

Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder

teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten

Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder

dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des

Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.

V. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und

Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubsatzung.

VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die

Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu

ordentlicher Mitgliederversammlung.

VII. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber

dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der

Anspruchsteller.

VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des

Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.

IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur

Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse

des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Es besteht die

Möglichkeit eine Trainingspauschale oder sonstige einkommenssteuerbefreite

Zahlungen zu leisten, wenn das Mitglied Leistungen für den Ortsclub erbringt, die

rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und der Gemeinnützigkeit des Ortsclubs

nicht entgegensteht.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die

Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor

der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung

Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie

werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei

Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das verbleibende Vermögen an die ADAC Luftrettungs gGmbH zur Erfüllung

gemeinnütziger Zwecke.

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist

Salzgitter.

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